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Arbeitnehmerstatus eines Vereinsmitglieds im Yoga-Ashram

Das Bundesarbeitsgericht entschied zur Frage des Arbeitnehmerstatus eines Vereinsmitglieds in einem Yoga-Ashram. Die Klägerin lebte mehrere Jahre in dem Ashram, übernahm dabei verschiedene Arbeiten und machte nun den gesetzlichen Mindestlohn dafür geltend.

Gegenstand der Dienste waren Tätigkeiten in Küche, Haushalt, Garten, Gebäudeunterhaltung, Werbung, Buchhaltung, Boutique sowie die Durchführung von Yogaunterricht und die Leitung von Seminaren. Als Leistung zur Daseinsfürsorge stellt der Verein Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung und zahlt ein monatliches Taschengeld in Höhe von bis zu 390 Euro, bei Führungsverantwortung bis zu 180 Euro zusätzlich. Die so tätigen Mitglieder sind gesetzlich kranken-, arbeitslosen-, renten- und pflegeversichert und erhalten eine zusätzliche Altersversorgung. Die Klägerin verlangte nunmehr auf der Grundlage der vertraglichen Regelarbeitszeit von 42 Wochenstunden gesetzlichen Mindestlohn. Der Verein verwies dagegen auf gemeinnützige Dienste.

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klägerin nun Erfolg. Als Arbeitnehmerin des Vereins habe sie Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Sie sei vertraglich zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet gewesen. Der Arbeitnehmereigenschaft stünden weder die besonderen Gestaltungsrechte von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften noch die Vereinsautonomie des Art. 9 Abs. 1 GG entgegen, wie aus dem Urteil vom 25. April 2023 (Az. 9 AZR 253/22) hervorgeht.

(BAG / STB Web)

Artikel vom 28.04.2023

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