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Zum Freibetrag bei Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung

Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als "entferntest Berechtigter" zum Schenker diejenige Person anzusehen, die nach der Stiftungssatzung potenziell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann.

Unerheblich ist, ob diese Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. Februar 2024 (Az. II R 25/21) entschieden.

Formulierung in der Stiftungssatzung maßgebend

Die Klägerin errichtete zusammen mit ihrem Ehemann eine Familienstiftung. Diese wurde mit Vermögen ausgestattet; der Steuerwert des übertragenen Vermögens beträgt rund 443.000 Euro. Im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung wurde angegeben, die Familienstiftung habe zum Zweck die angemessene Versorgung der Klägerin und ihres Ehemannes, die angemessene finanzielle Unterstützung der Tochter der Stifter sowie die angemessene finanzielle Unterstützung weiterer Abkömmlinge, jedoch erst nach Wegfall der vorherigen Generation.

Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder

Das Finanzamt sah für Zwecke der Schenkungsteuer hinsichtlich der Übertragung des Vermögens auf die Familienstiftung als "entferntest Berechtigten" im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) die "weiteren Abkömmlinge" an. Es ordnete den Erwerb der Steuerklasse I ("Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder") zu und brachte für die "übrigen Personen der Steuerklasse I" einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro in Abzug. Schenkungsteuer wurde zuletzt in Höhe von rund 60.000 Euro festgesetzt.

Das Finanzgericht war der Auffassung, dass das Finanzamt zutreffend festgestellt hat, dass auch eine mögliche Urenkelgeneration nach dem Satzungszweck potenziell begünstigt sein sollte.

Die Klägerin argumentierte, in der Stiftungsurkunde sei klar geregelt worden, dass Berechtigte nur die Stifter und ihre Tochter seien. Eventuelle Kinder der Tochter, die noch nicht geboren seien, seien zwar begünstigt, aber erst nach dem Tod der Tochter bezugsberechtigt. Mögliche Nachkommen würden nicht mit ihrer Geburt, sondern erst mit dem Tod der Tochter begünstigt. Sie beantragte daher, dass ein Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro gewährt und die Schenkungsteuer auf 3.220 Euro festgesetzt wird.

Bestimmung des "entferntest Berechtigten"

Der BFH bestätigte allerdings das Finanzgericht: Für die Bestimmung des "entferntest Berechtigten" sei nicht erheblich, dass eine Urenkelgeneration bei Errichtung der Stiftung noch nicht geboren sei. Ebenso wenig komme es darauf an, ob mögliche Urenkel tatsächlich jemals finanzielle Unterstützung aus der Stiftung erhalten würden.

Der BFH weist darauf hin, dass es in allen Fällen insgesamt zu einer Besserstellung hinsichtlich des Freibetrags bei der Schenkungsbesteuerung für den Übergang von Vermögen auf die Familienstiftung komme. Ohne die betreffende Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG wäre auf die erwerbende Familienstiftung als juristische Person abzustellen. Dies hätte zur Folge, dass die Steuerklasse III anwendbar und ein Freibetrag lediglich in Höhe von 20.000 Euro zu gewähren wäre.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 17.06.2024

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