Verein muss Sozialversicherungsbeiträge zahlen
Eine Reitlehrerin ohne eigene Pferde ist abhängig beschäftigt. Der Reitverein muss in diesem Fall für von ihm angebotenen Reitunterricht Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Eine Reitlehrerin unterrichtete Mitglieder eines gemeinnützigen Reitvereins mit den vereinseigenen Schulpferden auf dem Vereinsgelände zwischen 12 und 20 Stunden wöchentlich. Der Verein zahlte ihr pro Reitstunde 18 Euro. Die Deutsche Rentenversicherung stellte bei einer Betriebsprüfung fest, dass die Reitlehrerin abhängig beschäftigt ist und forderte von dem Verein Rentenversicherungsbeiträge nach. Der Reitverein wandte hiergegen ein, dass die Reitlehrerin selbstständig tätig sei.
Gericht bestätigt Beitragspflicht des Reitvereins
Das Hessische Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht. Die Beitragsnachforderung sei rechtmäßig, da tatsächlich eine abhängige Beschäftigung vorliege. Zwar könne ein nebenberuflicher Übungsleiter oder Trainer in Sportvereinen auch selbstständig tätig sein, wie das Vertragsmuster "Freier-Mitarbeiter-Vertrag Übungsleiter Sport" der Rentenversicherung belege. Ein solcher Vertrag sei jedoch vorliegend zwischen dem Reitverein und der Reitlehrerin nicht geschlossen worden.
Kein unternehmerisches Risiko
Zudem sprächen im konkreten Einzelfall mehr Anhaltspunkte für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung. So habe die Reitlehrerin kein unternehmerisches Risiko getragen. Sie habe keine Rechnungen erstellt und ausschließlich die vereinseigenen Pferde einschließlich Sattel und Zaumzeug genutzt, wofür sie - wie auch für die Nutzung der Reithalle - kein Entgelt gezahlt habe. Die Hallenzeiten habe sie mit dem Reitverein abgestimmt. Der Reitverein habe die Stundenvergütung vorgegeben. Die Jahresvergütung von durchschnittlich über 6.500 Euro habe die steuerfreie Aufwandspauschale für Übungsleiter weit überschritten. Schließlich habe der Reitverein auf seiner Homepage mit "unsere Reitlehrerin" geworben und selbst die Verträge über den Reitunterricht mit den Reitschülern geschlossen.
Übungsleiterpauschale weit überschritten
Da die Rentenversicherung nur die über der Aufwandspauschale für Übungsleiter liegenden Einkünfte bei der Beitragsberechnung berücksichtigt habe, sei auch die Höhe der Beitragsforderung zutreffend.
(Az. L 1 BA 22/23 – Die Revision wurde nicht zugelassen).
(Hess. LSG / STB Web)
Artikel vom 24.06.2024