Gemeinnützigkeit - Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung
Für gemeinnützige Vereine, Stiftungen, gGmbHs, Unternehmergesellschaften, Genossenschaften...
Was bedeutet „Gemeinnützigkeit“? Und welche Voraussetzungen muss eine Organisation erfüllen, um als gemeinnützig zu gelten?
Organisationen aller Art, die selbstlos dem Wohl der Allgemeinheit dienen und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen, können grundsätzlich als gemeinnützig anerkannt werden.
ABER nur die dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten sind gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn und werden vom Staat durch Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen gefördert. An die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und die Inanspruchnahme von Vergünstigungen werden hohe Anforderungen gestellt. Ein Verstoß gegen gesetzlichen Vorgabe kann im schlimmsten Fall zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit sowie zu hohen Steuerbelastungen führen. Auch die Rechtsprechungsänderungen verlangen eine intensive Aufmerksamkeit, um den Status der Gemeinnützigkeit zu schützen.
Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung für gemeinnützige Organisationen aller Art sind Spezialgebiete unserer Kanzlei - für gemeinnützigen Einrichtungen unterschiedlichster Rechtsformen - z. B. Vereine, Stiftungen und gGmbHs. Die Durchsetzung und Gestaltung der gemeinnützigen Ziele unserer Mandanten stehen im Mittelpunkt unserer Arbeit.
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So bereiten Sie sich optimal auf die verpflichtende E-Rechnung ab 2025 vor
Ab dem 1. Januar 2025 ist die elektronische Rechnungsstellung für gemeinnützige Organisationen, die auch Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer sind (z.B. Vermieter) verpflichtend.
Hier sind wichtige Änderungen, die Sie beachten müssen:
- Keine separate E-Mail-Adresse erforderlich: Für den Empfang von E-Rechnungen ab dem 1. Januar 2025 müssen Sie keine gesonderte E-Mail-Adresse für den Empfang von E-Rechnungen angeben. Ihre Dienstleister und Lieferanten können die E-Rechnungen an die ihnen zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse senden.
- E-Rechnungen ohne Einwilligung des Empfängers versenden: Wenn Sie ab 2025 eine E-Rechnung im strukturierten Format ausstellen, ist keine Zustimmung des Empfängers notwendig, sofern eine gesetzliche Pflicht zur E-Rechnung besteht. Aber Achtung: Versenden Sie statt einer Papierrechnung ein PDF, bleibt die Zustimmung des Empfängers weiterhin erforderlich. Besonders bei ausländischen Empfängern sollten Sie hier stets auf die Einwilligung achten.
- Unkomplizierter Vorsteuerabzug während der Übergangsphase: Gute Nachricht - Der Vorsteuerabzug bleibt auch in der Übergangsphase problemlos möglich, wie vom BMF bestätigt wurde.
- Rechnungsberichtigungen klar kennzeichnen: Wenn Sie eine klassische Rechnung (keine E-Rechnung) korrigieren und hierfür eine E-Rechnung ausstellen, müssen Sie unbedingt den Vermerk „Berichtigung“ in der neuen Rechnung anbringen. Nur so vermeiden Sie einen falschen Steuerausweis gemäß § 14c UStG.
- Technische Umsetzung von Anhängen zu E-Rechnungen: Noch ist unklar, wie das BMF die technische Umsetzung von Anhängen zu E-Rechnungen plant. Hier erwarten wir noch weitere Vorgaben.
Bereiten Sie sich rechtzeitig auf die neuen Anforderungen zur E-Rechnung vor!
Wir stehen Ihnen gerne zur Seite und unterstützen Sie, den Übergang zur E-Rechnung reibungslos zu gestalten.
Ihr persönlicher Kontakt
Edda C. Vocke
Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Tax Specialist E-Commerce/Online-Händler
Tel: +49 69 971 231-0
Wer entscheidet, was gemeinnützig ist?
Die Abgabenordnung (AO) bestimmt in Deutschland, welche Tätigkeiten steuerlich als gemeinnützig anerkannt werden. In § 52 AO sind die begünstigten Zwecke aufgelistet, z. B.: Wissenschaft und Forschung, Religion, Tierschutz, Sport, Kleingärtnerei oder Amateurfunk. Das zuständige Finanzamt prüft im Einzelfall, ob eine Körperschaft diese Zwecke erfüllt.
(Quelle: Abgabenordnung § 52, gesetze-im-internet.de)
Wer kann als gemeinnützig anerkannt werden?
Nur bestimmte Rechtsformen können steuerlich als gemeinnützig anerkannt werden:
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)
Vereine (eingetragen oder nicht eingetragen)
Stiftungen (rechtsfähig oder nicht rechtsfähig)
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Personengesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sind ausgeschlossen.
(Quelle: Körperschaftsteuergesetz § 1, BMF-Schreiben „Gemeinnützigkeit“)
Wann ist eine gGmbH steuerlich gemeinnützig?
Eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) erfüllt die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit, wenn:
Sie selbstlos tätig ist
Ihre Zwecke unmittelbar verfolgt werden
Die Allgemeinheit gefördert wird
Die Satzung den begünstigten Zweck klar benennt
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt vorliegt
Welche Steuern zahlt eine gGmbH?
Steuerbefreiung für den steuerbegünstigten Zweckbetrieb
Körperschaftsteuer (15 %) auf Gewinne aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Solidaritätszuschlag (5,5 %) auf die Körperschaftsteuer
Effektive Steuerlast: 15,825 %
(Quelle: Körperschaftsteuergesetz § 8, BMF-Steuerinformationen)
Was bedeutet Gemeinnützigkeit im steuerlichen Sinn?
Gemeinnützigkeit ist primär eine steuerliche Begünstigung. Nicht jede Tätigkeit im öffentlichen Interesse ist automatisch steuerlich gefördert. Auch Wettbewerbsinteressen und steuerliche Rahmenbedingungen werden berücksichtigt.
Welche Vorteile bietet die Gemeinnützigkeit?
Steuerbefreiung bei Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer
Begünstigung von ehrenamtlichen Tätigkeiten
Steuerliche Vorteile für Spenden und Zuwendungen
Zugang zu öffentlichen Fördermitteln und Zuschüssen
Voraussetzung für Mitgliedschaft in Dachverbänden (z. B. Deutscher Sportbund)
Satzungsanforderungen für gemeinnützige Organisationen
Die Satzung muss klar formuliert sein, damit das Finanzamt die Gemeinnützigkeit prüfen kann. Dabei helfen Mustersatzungen, die alle steuerlich relevanten Punkte enthalten.
Rechte und Pflichten von Mitgliedern und Gesellschaftern
Ehrenamtliche Tätigkeiten sind unentgeltlich
Auslagenersatz ist zulässig, nach Nachweis
Ehrenamtspauschale bis 840 € jährlich steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG)
Keine Gewinnanteile oder Geldgeschenke
Angemessene Entlohnung für angestellte Mitglieder erlaubt
Rücklagen und Mittelverwendung
Nicht verwendete Mittel können als Rücklagen zurückgelegt werden (§ 62 AO)
Rücklagen dürfen innerhalb von 2 Jahren für satzungsmäßige Zwecke genutzt werden
Mittel umfassen Geld, Sachmittel und Grundstücke
Steuererklärungspflicht
Gemeinnützige Vereine: in der Regel alle 3 Jahre
Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb >35.000 € Umsatz: jährlich
Wirtschaftliche Tätigkeiten und Gemeinnützigkeit
Wirtschaftliche Aktivitäten sind zulässig, wenn sie nicht Hauptzweck sind
Dienen der Mittelbeschaffung für steuerbegünstigte Zwecke
Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb müssen satzungsgemäß erfolgen
Hinweis
Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert, unterliegen jedoch gesetzlichen Änderungen. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt oder eine Steuerberatung.
(Quelle: regierung-mv.de/Landesregierung/fm/Steuern/vereinsnews, Abgabenordnung, Körperschaftsteuergesetz, BMF-Schreiben 2023)
Wir unterstützen Sie gerne dabei.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre gemeinnützige Organisation optimal für die Zukunft ausrichten möchten.
Senden Sie uns gerne eine Direktnachricht an:
Oder senden Sie Ihr Anliegen unter:
Was hat sich durch das Jahressteuergesetz 2024 geändert?
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024, BGBl. I Nr. 387) wurde § 62 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) angepasst. Die Änderung stellt klar, dass sich Art und Höhe einer zweckgebundenen Rücklage nach dem Planungsstand zum Zeitpunkt ihrer Bildung richten. Damit wird eine bisher umstrittene Auslegungsfrage gesetzlich festgeschrieben.
(Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I 2024, Nr. 387 vom 20.12.2024; § 62 AO in der Fassung des JStG 2024, gesetze-im-internet.de)
Warum war eine gesetzliche Klarstellung notwendig?
Bisher bestand in der Praxis Unsicherheit darüber, ob bei der Rücklagenbildung auch spätere Änderungen in der Projektplanung berücksichtigt werden müssen. Durch die Neuregelung wird nun eindeutig festgelegt, dass die Beurteilung ex ante, also auf Basis des ursprünglichen Planungsstandes, erfolgt.
(Quelle: Haufe Online Redaktion, „Jahressteuergesetz 2024: Änderungen für gemeinnützige Organisationen“, veröffentlicht am 22.12.2024, haufe.de)
Wie interpretiert die Finanzverwaltung die neue Vorschrift?
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 (Az. VI 314-S 2720-019) als erstes Landesfinanzministerium eine offizielle Stellungnahme veröffentlicht. Darin wird betont, dass bei der Rücklagenbildung auf die ex-ante-Perspektive abzustellen ist. Eine spätere Änderung der Planungsgrundlagen führt somit nicht automatisch zur Unzulässigkeit der Rücklage.
(Quelle: Finanzministerium Schleswig-Holstein, Schreiben vom 18.12.2024, Az. VI 314-S 2720-019)
Welche Bedeutung hat die Neuregelung für gemeinnützige Organisationen?
Durch die gesetzliche Präzisierung entsteht mehr Rechtssicherheit und Planungsstabilität. Gemeinnützige Körperschaften können langfristige oder kapitalintensive Projekte – etwa im Immobilienbereich – besser planen, ohne die steuerliche Begünstigung zu gefährden.
Was ist bei künftigen Rücklagenbildungen zu beachten?
Bei der Bildung zweckgebundener Rücklagen sollte künftig eine dokumentierte Planungsgrundlage vorliegen, die den Stand zum Zeitpunkt der Entscheidung festhält. Diese Dokumentation dient im Rahmen späterer Betriebsprüfungen als Nachweis der korrekten Rücklagenbildung.
(Quelle: NWB Datenbank, „§ 62 AO – Rücklagen bei steuerbegünstigten Körperschaften“, Kommentarstand Januar 2025, nwb.de)
Fazit:
Die Reform des § 62 AO im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 stärkt die Planungssicherheit gemeinnütziger Körperschaften. Die erste Stellungnahme der Finanzverwaltung (FinMin Schleswig-Holstein) bestätigt, dass künftig die ex-ante-Perspektive entscheidend ist – ein wichtiger Schritt für die rechtssichere Umsetzung langfristiger gemeinnütziger Vorhaben.
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