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Gemeinnützigkeit - Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung

Für gemeinnützige Vereine, Stiftungen, gGmbHs, Unternehmergesellschaften, Genossenschaften...

Was bedeutet „Gemeinnützigkeit“? Und welche Voraussetzungen muss eine Organisation erfüllen, um als gemeinnützig zu gelten?

Organisationen aller Art, die selbstlos dem Wohl der Allgemeinheit dienen und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen, können grundsätzlich als gemeinnützig anerkannt werden.

 

ABER nur die dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten sind gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn und werden vom Staat durch Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen gefördert. An die Anerkennung der Gemeinnützigkeit und die Inanspruchnahme von Vergünstigungen werden hohe Anforderungen gestellt. Ein Verstoß gegen gesetzlichen Vorgabe kann im schlimmsten Fall zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit sowie zu hohen Steuerbelastungen führen. Auch die Rechtsprechungsänderungen verlangen eine intensive Aufmerksamkeit, um den Status der Gemeinnützigkeit zu schützen.

 

Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung für gemeinnützige Organisationen aller Art sind Spezialgebiete unserer Kanzlei - für gemeinnützigen Einrichtungen unterschiedlichster Rechtsformen - z. B. Vereine, Stiftungen und gGmbHs. Die Durchsetzung und Gestaltung der gemeinnützigen Ziele unserer Mandanten stehen im Mittelpunkt unserer Arbeit. 

 


 

Vereinbaren Sie jetzt ein Erstgespräch!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Sportvereine grundsätzlich als Entgelt für umsatzsteuerbare Leistungen zu qualifizieren sind. Damit widerspricht der BFH ausdrücklich der bislang geltenden Verwaltungspraxis, wonach sogenannte „echte Mitgliedsbeiträge“ nicht als Leistungsaustausch galten.

 

Nach Auffassung des BFH ergibt sich die Steuerbarkeit aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 MwStSystRL. Entscheidend sei, dass der Verein seinen Mitgliedern regelmäßig konkrete Vorteile verschafft – etwa die Nutzung von Sportanlagen oder die Teilnahme am Trainingsbetrieb. Diese Vorteile führen zu einem Leistungsaustauschverhältnis.

 

Wesentliche Inhalte der Entscheidung

  • Die bisherige Verwaltungsauffassung, wonach echte Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerlich nicht relevant seien, ist nicht länger haltbar.
  • Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich steuerbar. Steuerbefreiungen oder Steuersatzermäßigungen kommen nur in engen Ausnahmefällen in Betracht.
  • Vereine müssen künftig im Einzelfall prüfen, ob ihre Leistungen als sportliche Veranstaltungen gelten oder ob andere Befreiungstatbestände greifen.
  • Eine allgemeine gesetzliche Steuerbefreiung für Mitgliedsbeiträge existiert derzeit nicht. Eine entsprechende Regelung im Jahressteuergesetz 2024 wurde nicht umgesetzt.

 

Handlungsempfehlungen für gemeinnützige Vereine

  • Umsatzsteuerliche Behandlung prüfen: Vereine sollten ihre bisherige Praxis kritisch hinterfragen und bei Bedarf an die BFH Rechtsprechung anpassen.
  • Leistungsanalyse durchführen: Es ist zu prüfen, ob einheitliche Leistungen oder mehrere selbständige Leistungen vorliegen.
  • Dokumentation sicherstellen: Voraussetzungen für Steuerbefreiungen oder den ermäßigten Steuersatz müssen konkret geprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden.
  • Einzelfallprüfung nutzen: Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine individuelle steuerliche Bewertung oder die Einholung professioneller Beratung.

 

Unser Beratungsangebot

Die aktuelle BFH Rechtsprechung zeigt deutlich, dass gemeinnützige Vereine ihre umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen zeitnah überprüfen sollten. Die Anforderungen an die Abgrenzung steuerbarer Leistungen, die Anwendung von Steuerbefreiungen sowie die Dokumentation werden komplexer.

 

Wir unterstützen Sie gern dabei,

  • die Auswirkungen des BFH-Urteils auf Ihren Verein zu prüfen,
  • eine rechtssichere Einordnung Ihrer Mitgliedsbeiträge vorzunehmen,
  • etwaige Risiken zu identifizieren und
  • eine praktikable und steueroptimierte Lösung zu entwickeln.

 

Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne individuell und praxisnah.

 

So bereiten Sie sich optimal auf die verpflichtende E-Rechnung ab 2025 vor

Ab dem 1. Januar 2025 ist die elektronische Rechnungsstellung für gemeinnützige Organisationen, die auch Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer sind (z.B. Vermieter) verpflichtend.

 

Hier sind wichtige Änderungen, die Sie beachten müssen:

  1. Keine separate E-Mail-Adresse erforderlich: Für den Empfang von E-Rechnungen ab dem 1. Januar 2025 müssen Sie keine gesonderte E-Mail-Adresse für den Empfang von E-Rechnungen angeben. Ihre Dienstleister und Lieferanten können die E-Rechnungen an die ihnen zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse senden.
  2. E-Rechnungen ohne Einwilligung des Empfängers versenden: Wenn Sie ab 2025 eine E-Rechnung im strukturierten Format ausstellen, ist keine Zustimmung des Empfängers notwendig, sofern eine gesetzliche Pflicht zur E-Rechnung besteht. Aber Achtung: Versenden Sie statt einer Papierrechnung ein PDF, bleibt die Zustimmung des Empfängers weiterhin erforderlich. Besonders bei ausländischen Empfängern sollten Sie hier stets auf die Einwilligung achten.
  3. Unkomplizierter Vorsteuerabzug während der Übergangsphase: Gute Nachricht - Der Vorsteuerabzug bleibt auch in der Übergangsphase problemlos möglich, wie vom BMF bestätigt wurde.
  4. Rechnungsberichtigungen klar kennzeichnen: Wenn Sie eine klassische Rechnung (keine E-Rechnung) korrigieren und hierfür eine E-Rechnung ausstellen, müssen Sie unbedingt den Vermerk „Berichtigung“ in der neuen Rechnung anbringen. Nur so vermeiden Sie einen falschen Steuerausweis gemäß § 14c UStG.
  5. Technische Umsetzung von Anhängen zu E-Rechnungen: Noch ist unklar, wie das BMF die technische Umsetzung von Anhängen zu E-Rechnungen plant. Hier erwarten wir noch weitere Vorgaben.

 


Bereiten Sie sich rechtzeitig auf die neuen Anforderungen zur E-Rechnung vor!

 

Wir stehen Ihnen gerne zur Seite und unterstützen Sie, den Übergang zur E-Rechnung reibungslos zu gestalten.

 

 

Wer entscheidet, was gemeinnützig ist?

 

Die Abgabenordnung (AO) bestimmt in Deutschland, welche Tätigkeiten steuerlich als gemeinnützig anerkannt werden. In § 52 AO sind die begünstigten Zwecke aufgelistet, z. B.: Wissenschaft und Forschung, Religion, Tierschutz, Sport, Kleingärtnerei oder Amateurfunk. Das zuständige Finanzamt prüft im Einzelfall, ob eine Körperschaft diese Zwecke erfüllt.

(Quelle: Abgabenordnung § 52, gesetze-im-internet.de)


Wer kann als gemeinnützig anerkannt werden?

 

Nur bestimmte Rechtsformen können steuerlich als gemeinnützig anerkannt werden:

  • Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)

  • Vereine (eingetragen oder nicht eingetragen)

  • Stiftungen (rechtsfähig oder nicht rechtsfähig)

  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Personengesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sind ausgeschlossen.

(Quelle: Körperschaftsteuergesetz § 1, BMF-Schreiben „Gemeinnützigkeit“)


Wann ist eine gGmbH steuerlich gemeinnützig?

 

Eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) erfüllt die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit, wenn:

  1. Sie selbstlos tätig ist

  2. Ihre Zwecke unmittelbar verfolgt werden

  3. Die Allgemeinheit gefördert wird

  4. Die Satzung den begünstigten Zweck klar benennt

  5. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt vorliegt


Welche Steuern zahlt eine gGmbH?

 

  • Steuerbefreiung für den steuerbegünstigten Zweckbetrieb

  • Körperschaftsteuer (15 %) auf Gewinne aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

  • Solidaritätszuschlag (5,5 %) auf die Körperschaftsteuer

  • Effektive Steuerlast: 15,825 %

(Quelle: Körperschaftsteuergesetz § 8, BMF-Steuerinformationen)


Was bedeutet Gemeinnützigkeit im steuerlichen Sinn?

 

Gemeinnützigkeit ist primär eine steuerliche Begünstigung. Nicht jede Tätigkeit im öffentlichen Interesse ist automatisch steuerlich gefördert. Auch Wettbewerbsinteressen und steuerliche Rahmenbedingungen werden berücksichtigt.


Welche Vorteile bietet die Gemeinnützigkeit?

 

  • Steuerbefreiung bei Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer

  • Begünstigung von ehrenamtlichen Tätigkeiten

  • Steuerliche Vorteile für Spenden und Zuwendungen

  • Zugang zu öffentlichen Fördermitteln und Zuschüssen

  • Voraussetzung für Mitgliedschaft in Dachverbänden (z. B. Deutscher Sportbund)


Satzungsanforderungen für gemeinnützige Organisationen

 

Die Satzung muss klar formuliert sein, damit das Finanzamt die Gemeinnützigkeit prüfen kann. Dabei helfen Mustersatzungen, die alle steuerlich relevanten Punkte enthalten.


Rechte und Pflichten von Mitgliedern und Gesellschaftern

 

  • Ehrenamtliche Tätigkeiten sind unentgeltlich

  • Auslagenersatz ist zulässig, nach Nachweis

  • Ehrenamtspauschale bis 840 € jährlich steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG)

  • Keine Gewinnanteile oder Geldgeschenke

  • Angemessene Entlohnung für angestellte Mitglieder erlaubt


Rücklagen und Mittelverwendung

 

  • Nicht verwendete Mittel können als Rücklagen zurückgelegt werden (§ 62 AO)

  • Rücklagen dürfen innerhalb von 2 Jahren für satzungsmäßige Zwecke genutzt werden

  • Mittel umfassen Geld, Sachmittel und Grundstücke


Steuererklärungspflicht

 

  • Gemeinnützige Vereine: in der Regel alle 3 Jahre

  • Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb >35.000 € Umsatz: jährlich


Wirtschaftliche Tätigkeiten und Gemeinnützigkeit

 

  • Wirtschaftliche Aktivitäten sind zulässig, wenn sie nicht Hauptzweck sind

  • Dienen der Mittelbeschaffung für steuerbegünstigte Zwecke

  • Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb müssen satzungsgemäß erfolgen


Hinweis

Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert, unterliegen jedoch gesetzlichen Änderungen. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt oder eine Steuerberatung.

(Quelle: regierung-mv.de/Landesregierung/fm/Steuern/vereinsnews, Abgabenordnung, Körperschaftsteuergesetz, BMF-Schreiben 2023)

 

 

Wir unterstützen Sie gerne dabei.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihre gemeinnützige Organisation optimal für die Zukunft ausrichten möchten.

Jana Seifert

 

Senden Sie uns gerne eine Direktnachricht an:

dresden@sk-berater.com

Oder senden Sie Ihr Anliegen unter:

https://www.gemeinnuetzigkeit-dresden.com/kontakt/.

Was hat sich durch das Jahressteuergesetz 2024 geändert?


Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024, BGBl. I Nr. 387) wurde § 62 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) angepasst. Die Änderung stellt klar, dass sich Art und Höhe einer zweckgebundenen Rücklage nach dem Planungsstand zum Zeitpunkt ihrer Bildung richten. Damit wird eine bisher umstrittene Auslegungsfrage gesetzlich festgeschrieben.

(Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I 2024, Nr. 387 vom 20.12.2024; § 62 AO in der Fassung des JStG 2024, gesetze-im-internet.de)


Warum war eine gesetzliche Klarstellung notwendig?


Bisher bestand in der Praxis Unsicherheit darüber, ob bei der Rücklagenbildung auch spätere Änderungen in der Projektplanung berücksichtigt werden müssen. Durch die Neuregelung wird nun eindeutig festgelegt, dass die Beurteilung ex ante, also auf Basis des ursprünglichen Planungsstandes, erfolgt.

(Quelle: Haufe Online Redaktion, „Jahressteuergesetz 2024: Änderungen für gemeinnützige Organisationen“, veröffentlicht am 22.12.2024, haufe.de)


Wie interpretiert die Finanzverwaltung die neue Vorschrift?


Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 (Az. VI 314-S 2720-019) als erstes Landesfinanzministerium eine offizielle Stellungnahme veröffentlicht. Darin wird betont, dass bei der Rücklagenbildung auf die ex-ante-Perspektive abzustellen ist. Eine spätere Änderung der Planungsgrundlagen führt somit nicht automatisch zur Unzulässigkeit der Rücklage.

(Quelle: Finanzministerium Schleswig-Holstein, Schreiben vom 18.12.2024, Az. VI 314-S 2720-019)


Welche Bedeutung hat die Neuregelung für gemeinnützige Organisationen?


Durch die gesetzliche Präzisierung entsteht mehr Rechtssicherheit und Planungsstabilität. Gemeinnützige Körperschaften können langfristige oder kapitalintensive Projekte – etwa im Immobilienbereich – besser planen, ohne die steuerliche Begünstigung zu gefährden.


Was ist bei künftigen Rücklagenbildungen zu beachten?


Bei der Bildung zweckgebundener Rücklagen sollte künftig eine dokumentierte Planungsgrundlage vorliegen, die den Stand zum Zeitpunkt der Entscheidung festhält. Diese Dokumentation dient im Rahmen späterer Betriebsprüfungen als Nachweis der korrekten Rücklagenbildung.

(Quelle: NWB Datenbank, „§ 62 AO – Rücklagen bei steuerbegünstigten Körperschaften“, Kommentarstand Januar 2025, nwb.de)


Fazit:

Die Reform des § 62 AO im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 stärkt die Planungssicherheit gemeinnütziger Körperschaften. Die erste Stellungnahme der Finanzverwaltung (FinMin Schleswig-Holstein) bestätigt, dass künftig die ex-ante-Perspektive entscheidend ist – ein wichtiger Schritt für die rechtssichere Umsetzung langfristiger gemeinnütziger Vorhaben.


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Wenn Sie eine Leidenschaft für Steuerrecht und Zahlen haben und gerne in einem kompetenten und engagierten Team arbeiten möchten, dann sind Sie in unserer Steuerberatungskanzlei genau richtig. Wir sind eine stetig wachsende Kanzlei. Bei uns ist jeder wertvoll und trägt einen wichtigen Teil zum Erfolg bei. Es erwarten Sie viele interessante und spannende Aufgaben im Steuerrecht. Ein familiäres Miteinander ermöglicht es Ihnen eigene Ideen und Vorschläge einzubringen. 

 


Hinweis

Steuerrecht ändert sich laufend und es existieren häufig Übergangs  und Detailregelungen (BMF-Schreiben, Verwaltungsauffassung, Rechtsprechung), die im Einzelfall abweichen können. Die Texte ersetzen keine individuelle Beratung, da sich die Rechtslage ändern kann.
 

Ihr persönlicher Kontakt

Jana Seifert

Steuerberaterin

Zertifizierte Beraterin für Gemeinnützigkeit (IFU/ISM gGmbH)

Zertifizierte Stiftungsberaterin (DSA)

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Tel: +49 351 254 77-0

Lothar Boelsen

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

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Anne Rinkenberger

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Esther Rupp

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin

Zertifizierte Expertin im Gemeinnützigkeitsrecht

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