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Steuerberatung Plus - Steuerberater Dresden

Für Familienunternehmen, Mittelständische Unternehmen, Freiberufler, Selbstständige, Start-ups, Ärzte, Gewerbetreibende

Steuerberater Dresden – Mehr als Zahlen, mehr als Standard

In einer dynamischen und komplexen Wirtschaftswelt brauchen Freiberufler, Unternehmen und Selbstständige mehr als eine "klassische" Steuerberatung. Sie brauchen einen Partner, der Ihre individuellen Herausforderungen versteht und maßgeschneiderte Lösungen bietet. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre langfristigen Ziele zu erreichen.

Ob Familienunternehmen, mittelständischer Betrieb, Freiberufler oder Start-up – jede Unternehmensform hat eigene Anforderungen und mit unserer umfassenden Beratung sorgen wir dafür, dass Sie steuerlich optimal aufgestellt sind. 

Entdecken Sie unsere spezialisierten Leistungen, die genau auf die Bedürfnisse von Unternehmern, Ärzten, Gewerbetreibenden und Freiberuflern zugeschnitten sind. 

Unsere Beratungsleistungen im Überblick

Finanzbuchhaltung

  • Laufende Buchführung
  • Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Kontenabstimmung und Auswertungen
  • Offene-Posten-Verwaltung

Lohnbuchhaltung

  • Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Sozialversicherungsmeldungen
  • Betreuung von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen
  • Beratung zu Arbeitgeberpflichten

Jahresabschlüsse

  • Erstellung von Handels- und Steuerbilanzen
  • Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
  • Bilanzanalyse und Beratung

Steuererklärungen

  • Einkommensteuererklärungen
  • Körperschaftsteuererklärungen
  • Gewerbesteuererklärungen
  • Umsatzsteuererklärungen
  • Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen

Steuerberatung

  • Steueroptimierung und Gestaltung
  • Beratung zu Investitionsentscheidungen
  • Rechtsformwahl und -wechsel
  • Steuerliche Begleitung von Unternehmensgründungen und Nachfolgen

Betriebsprüfung

  • Vorbereitung und Begleitung von Prüfungen durch Finanzbehörden
  • Kommunikation mit dem Finanzamt
  • Abwehr von unberechtigten Forderungen

Vertretung vor Behörden

  • Kommunikation mit Finanzämtern und anderen Behörden
  • Einlegen von Einsprüchen gegen Steuerbescheide
  • Vertretung in finanzgerichtlichen Verfahren

 

Steuerplanung, Steueroptimierung, Steuerfragen, Steueroptimierung

 

Steuerplanung

  • Beratung zur Steueroptimierung 
  • Unterstützung bei Investitionsentscheidungen aus steuerlicher Sicht
  • Steuerliche Beratung bei Unternehmens- oder Familiennachfolgen

Vermögensberatung und Nachlassregelungen

  • Steuerliche Beratung zur Vermögensübertragung
  • Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte

Spezialberatung für Freiberufler und Ärzte

  • Erstellung von Gewinnermittlungen für Freiberufler
  • Beratung zu branchenspezifischen Steuerfragen, z. B. in Heilberufen

Fördermittel und Subventionen

  • Steuerliche Begleitung bei der Beantragung von Fördermitteln
  • Beratung zur steueroptimalen Nutzung von Zuschüssen

Spezielle Services

  • Erstellung individueller Steuerreports 
  • Laufende Beratung bei der Umsetzung neuer steuerlicher Vorschriften

 

Ihr persönlicher Kontakt

Lothar Boelsen

E-Mail schreiben

Tel: +49 351 254 77-0

Keine Umsatzsteuer auf PV-Anlagen

Eine an den Installateur einer Photovoltaik-Anlage gezahlte Umsatzsteuer kann zurückverlangt werden, wenn die Anlage erst nach dem 1.1.2023 fertiggestellt wurde. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.


Vorteilsminderung bei der 1-Prozent-Regelung?

Nur solche Aufwendungen können den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Überlassung als Einzelkosten mindern, die bei einer Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils wären.


Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Betriebsrentner können von dem 2020 eingeführten Freibetrag nicht profitieren. Dies hat das Bundessozialgericht am 5. November 2024 in mehreren Verfahren entschieden.


Keine Doppelbegünstigung bei den erbschaftsteuerlichen Freibeträgen

Verzichtet ein Kind zivilrechtlich wirksam gegenüber einem Elternteil auf seinen gesetzlichen Erbteil, dann hat dieser Verzicht für die Erbschaftsteuer nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils die Enkel des Erblassers den Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro erhalten.